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Unverschuldeter Unfall?
Achtung, nicht jeder kämpft fair!

Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden)

1. Reparatur in der Werkstatt ihres Vertrauens

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Unsere Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

2. Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigens grundsätzlich zu übernehmen.

Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500,- bis 750,- Euro), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparatur- Kalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

3. Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wir bieten Ihnen einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von der Versicherung übernommen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeug- Ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Im Falle eines Totalschadens

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparatur- kosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.

Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

5. Recht auf Ihren Anwalt

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadenpositionen berücksichtigt werden. Weiter unten finden Sie einige Adressen von Fachanwälten für Verkehrsrecht im Landkereis Cham.

6. Kurz & direkt

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung sollten Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung" und / oder "Sicherungs- Abtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen. Wir unterstützen Sie bei der Sachschadenabwicklung.
Rufen Sie uns an 0170/1636269 (täglich bis 20 Uhr).

... auch bei selbstverschuldetem Unfall

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kasko- Versicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten, setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung . Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.

 

ADAC-Vertragsanwalt

Kanzlei                                  Auf der Rast 7
Dr. Hans-Wolfgang Dittrich      93444 Bad Kötzting
u. Stefan Dittrich                    Telefon (0 99 41) 13 62 
Ansprechpartner:                   Telefax (0 99 41) 24 21 
Dr. Hans-Wolfgang Dittrich
Fachanwalt für Verkehrsrecht
RA_Dr.Dittrich@t-online.de 

Vertrauensanwälte der Innung für den Landkreis Cham

Kanzlei                                  Auf der Schanze 20
Wanninger & Kollegen             93413 Cham
Ansprechpartner:                   Tel. 09971 8573-0
Dr. Martin Wanninger              Fax: 09971 8573-85
Fachanwalt für Verkehrsrecht
info@wanninger-kollegen.de

Kanzlei                                  Stadtplatz 10
Hobrack, Kohls & Schuierer     93437 Furth im Wald
Ansprechpartnerin:                 Tel. 09973 80 48 66
Tamara Schuierer-Osele          Fax: 09973 80 48 76
Fachanwaltin für Verkehrsrecht
mail@rechtsanwaltsbuero-furth-im-wald.de

Kanzlei                                  Marktplatz 17
Wutz & Merkler & Kollegen      93449 Waldmünchen
Kanzlei Waldmünchen             Tel. 09972 902147/8
Ansprechpartner:                   Fax: 09972 902149
Thomas Merkler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ra-merkler@online.de

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